SATZUNG


der Gesellschaft für Recht und Politik im Gesundheitswesen e.V. GRPG


Fassung vom 13.02.2020

 

 

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

(1)  Der Verein führt den Namen "Gesellschaft für Recht und Politik im Gesundheitswesen e.V. GRPG".   

 

(2)  Die Gesellschaft hat ihren Sitz in München und ist beim Amtsgericht München in das Vereinsregister unter dem Aktenzeichen VR 15037 eingetragen.  

 

(3)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1)  Die Gesellschaft bezweckt die Förderung des interdisziplinären Austausches und der wissenschaft­lichen Auseinander­setzung auf dem Gebiet der Gesundheitsversorgung, des Sozialrechts und der Sozialpolitik. Die Vertiefung recht­licher, volks­wirtschaftlicher, ethischer und vor allen Dingen auch medizinischer Gesichtspunkte soll zu einer Verbes­serung des gegenseitigen Verständnisses führen.

 

(2)  Die Gesellschaft macht sich zur Aufgabe, Beziehungen zu in- und ausländischen Ge­sellschaften, Institu­tionen und Organisationen herzustellen und zu fördern, wie auch gegen­über Parlamenten, Regierungen und der Öffentlichkeit aufzutreten.

 

(3)  Zur Erfüllung dieses Zweckes führt die Gesellschaft Seminare, Symposien und Workshops durch. Publika­tionsorgan der Gesellschaft ist die Zeitschrift "Recht und Politik im Gesundheitswesen (RPG)".

 

(4)  Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes "steuerbe­günstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977. Sie ist selbstlos tätig. Mittel der Gesellschaft und sonstige Zuwen­dungen dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aus ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Gewinnanteile und auch keine den Satzungszwecken widersprechenden Zuwendun­gen aus Mitteln der Gesellschaft. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(5)  Keine Person darf durch Verwaltungsmaßnahmen, die den Gesellschaftszwecken fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Generalsekretär erhält für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, die Organisation und Begleitung von Arbeitsgruppen sowie die Aufsicht über die Arbeit der Geschäftsstelle eine angemessene Aufwandsentschädigung nach Stunden. Der Pressesprecher erhält für die Schriftleitung der Zeitschrift RPG eine angemessene Aufwandsentschädigung je publizierter Ausgabe. Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet das Geschäftsführende Präsidium. Der Ersatz von Auslagen ist in jedem Fall zulässig.

 

(6)  Das Vermögen der Gesellschaft und seine Erträge werden ausschließlich für Zwecke der Gesellschaft verwendet.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1)  Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden.

 

(2)  Korrespondierende Mitglieder können natürliche oder juristische Personen des Aus­landes sein.

 

 

§ 4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)  Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet das Präsidium.

 

(2)  Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich zu stellen.

 

(3)  Die Mitgliedschaft erlischt durch

 

      1. den Tod eines Mitgliedes,

      2. schriftliche Austrittserklärung, die spätestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres abzugeben ist,

      3. den Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wegen gesellschaftsschädigenden Ver­haltens, auf Beschluss des Präsidiums. 

          Der Beschluss bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglie­der.

      4. Streichung aus der Mitgliederliste, sofern das Mitglied mit der Zahlung zweier Mitglieds­beiträge trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist.

 

(4)  Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung geleisteter Beiträge.

 

 

 § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Ordentliche und korrespondierende Mitglieder wirken an der Willensbildung der Ge­sellschaft mit. Ein Mitglied kann in der Mitgliederversammlung nicht mehr als 2 Stimmen wahrnehmen. Die Stimmrecht­übertragung bedarf der schriftlichen Vollmacht.

 

(2)  Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, korrespondierende Mitglieder haben aktives Wahl­recht.

 

(3)  Für das Präsidium der Gesellschaft sind allein ordentliche Mitglieder wählbar. Für die Dauer einer Amtsperiode bestimmen juristische Personen einen Vertreter.

 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1)  Die Mitglieder leisten die von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit festge­legten Beiträge zur Förderung der Vereinstätigkeit. Die Überweisung erfolgt bei natürlichen Personen durch Lastschriftverfahren, bei anderen Überweisungsformen erhöht sich der Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen um € 10,--. Die Beiträge sind spätestens bis zum 31. März eines Jahres zu bezahlen. Wer bis zum 30.06. eintritt, hat den vollen, wer nach dem 30.06. eintritt, den halben Beitrag zu zahlen. Korrespondie­rende Mitglieder sind bei­tragsfrei.

 

(2)  Das Präsidium kann auf Antrag eines Mitgliedes beschließen, dass der Beitrag erlassen oder ermäßigt wird.

 

 

§ 7 Organe der Gesellschaft

      Organe der Gesellschaft sind

 

      1. die Mitgliederversammlung,

      2. das Präsidium,

      3. das geschäftsführende Präsidium, das zugleich Vorstand im Sinne des Vereinsrechtes ist.

 

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1)  Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Gesellschaft an. Sie wird vom Präsidenten oder einem Vize­präsidenten geleitet. *

 

(2)  Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe von Zeit, Datum und Ort sowie der vorläufigen Tagesordnung gela­den worden ist. Die Einladung kann per E-Mail, Fax oder Brief zugestellt werden.

 

(3)  Anträge zur Satzung sind spätestens 6 Wochen vor Beginn der Ver­sammlung schriftlich an das Präsi­dium zu richten und in die endgültige Tagesordnung auf­zunehmen. Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tages­ordnung gefasst werden. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, Änderungen der Satzung bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Diese Änderungsanträge sind den Mit­gliedern vorher im Wortlaut mitzuteilen.

 

(4)  Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und Protokoll­führer zu unterzeichnen ist. Sie soll insbesondere enthalten:

 

      - Zahl der anwesenden Mitglieder,

      - Abstimmungs- und Wahlergebnisse,

      - Anträge und Beschlüsse samt Namen der Antragsteller.

 

      Jedes Mitglied hat das Recht, in die Protokolle Einsicht zu nehmen.

 

(5)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie soll im Regelfall zusammen mit einer Veranstal­tung der Gesellschaft verbunden sein. Das Präsidium kann jederzeit, sofern das Gesellschaftsin­teresse dies erfordert, eine außerordentliche Mitglieder­versammlung einberufen. Auf Antrag von einem Zehntel der Mitglieder ist vom Präsidium eine außerordentliche Mitglieder­versammlung unter Angabe des Verhandlungs­gegenstandes einzuberufen.

 

(6)  Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere

 

      1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, der Jahresrechnung und des Haushalts­voran­schlages für die kommenden

          Geschäftsjahre,

      2. Entlastung des Präsidiums,

      3. Wahl der Präsidiumsmitglieder,

      4. Beschluss über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung der Gesellschaft sowie die Änderung des Gesell­schaftszwecks,

      5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern,

      6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

      7. Beschlussfassung über die inhaltlichen Schwerpunkte der Arbeit der Gesellschaft.

 

 

§ 9 Präsidium

(1)  Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, bis zu drei Vizepräsidenten, dem Generalsekretär, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Pressesprecher und bis zu  je zwei Beisitzern für die von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Fachbereiche.

 

(2)  Das Präsidium hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und aus­zuführen. Ihm obliegt die Über­wachung der laufenden Geschäftsführung. Zu den weiteren Aufgaben gehören

 

      1. die Beschlussfassung über den Haushalt

      2. die Bildung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen

      3. die Themengestaltung von Symposien

      4. die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

 

(3)  Der Präsident – im Verhinderungsfall ein Vizepräsident - beruft nach Bedarf die Sitzungen des Präsidiums schriftlich unter Mit­teilung der Tagesord­nung ein und leitet die Sitzung.

 

(4)  Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung der Interessen der Gesell­schaft gegenüber Behörden, Verbänden, wissenschaftlichen Gesellschaften sowie bei der Führung der laufenden Geschäfte

 

(5)  Dem Schriftführer obliegt der Schriftverkehr mit den Mitgliedern, sowie die Erstellung und Fortschrei­bung des Mitglieder­verzeichnisses sowie die Führung des Protokolls der Mit­gliederversammlung und der Präsidi­umssitzungen. Ist er verhindert, vertritt ihn der General­sekretär.

 

(6)  Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist der Mitgliederver­sammlung bekanntzu­geben.

 

(7)  Die Beisitzer sollen insbesondere den von ihnen vertretenen Leistungsbereich wis­senschaftlich und gesellschaftlich vertreten.

 

 

§ 10 Geschäftsführendes Präsidium

(1)  Dem geschäftsführenden Präsidium gehören an der Präsident, der Generalsekretär, der Schatz­meister, der Schriftführer und der Pressesprecher.

 

(2)  Es nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht den anderen Organen übertragen sind.

 

(3) Je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Für die Kontenführung sind der Generalsekretär und der Schatzmeister allein zeichnungsberechtigt.

 

 

§ 11 Abstimmungen und Wahlen

(1)  Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit die Satzung nicht Abweichendes bestimmt.

 

(2)  Stimmengleichheit bei Abstimmungen gilt als Ablehnung.

 

(3)  Erreichen bei Wahlen die Kandidaten die gleiche Stimmzahl, so findet eine Stichwahl statt.  Bei erneuter Stimmengleich­heit entscheidet das Los.

 

 

(4)  Für die Wahl des Präsidenten ist im ersten Wahlgang eine 2/3-Mehrheit der abgege­benen gültigen Stimmen erforder­lich. Erreicht kein Kandidat diese Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Ergibt sich hierbei Stimmengleichheit, findet eine erneute Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmen­gleichheit ent­scheidet das Los.

 

(5)  Abstimmungen sind offen, Wahlen geheim durchzuführen. Wahlen können offen durchgeführt werden, wenn alle stimmberechtigten Anwesenden zustimmen.

 

(6)  Abwesende können als Präsidiumsmitglieder nur gewählt werden, sofern eine schrift­liche Einverständ­niserklärung vorliegt.

 

 

§ 12 Amtsdauer, Wiederwahl

(1)  Die Amtsdauer der Präsidiumsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zuläs­sig.

 

(2)  Scheidet ein Mitglied des Präsidiums weniger als 1 Jahr vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt, so kann das Präsi­dium für den Rest der Amtszeit einen Vertreter wählen.

 

 

§ 13 Auflösung der Gesellschaft

(1)  Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit 4/5-Mehrheit beschlos­sen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts ande­res beschließt, sind der Präsident, der Vize­präsident und der Schatzmeister zu Liquidatoren zu bestellen. Dieser Beschluss bedarf der Einstimmig­keit.

 

(2)  Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Ver­wendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

* Funktionsbezeichnungen in der männlichen Form schließen alle Geschlechter ein.